Allgemeine Geschäftsbedingungen von Local Events (nachfolgend LE)

Stand: 19.08.2025

Hinweis: Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (B2B). Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.


1. Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen, Rangfolge

1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen LE und dem Kunden über die Bereitstellung von Mehrweg- und sonstigen Veranstaltungsleistungen (insbesondere Vermietung von Mehrwegbechern/-boxen, Bereitstellung von Logistik- und Reinigungsleistungen, Pfandclearing sowie sonstige Services) im Zusammenhang mit Veranstaltungen.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als LE ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zugestimmt hat.

1.3 Vertragsgrundlagen sind in folgender Rangfolge maßgeblich: (i) das Auftragsdokument von LE (inkl. Leistungsumfang, Preise, Prozesse, Zeitfenster, Orte, Kontingente), (ii) diese AGB. Individuelle Vereinbarungen gehen den AGB vor (§ 305b BGB).

1.4 LE ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung Subunternehmern zu bedienen. LE bleibt gegenüber dem Kunden verantwortlich.

1.5 Abtretung durch den Kunden Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige Zustimmung von LE nicht an Dritte abtreten oder übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.


2. Leistungen, Mietgegenstände, Eigentum

2.1 Umfang und Art der Leistungen, Mietgegenstände, Qualitäten, Verfügbarkeiten, Zeitfenster und Orte ergeben sich aus dem Auftragsdokument (ggf. einschließlich etwaiger Anlagen zum Auftragsdokument). LE vermietet und erbringt Leistungen u. a. zu Mehrwegbechern, Euroboxen sowie Mehrweggeschirr (z. B. Bowls, Pommesschalen, Besteck).

2.2 Mietgegenstände werden in handelsüblicher Qualität (mittlere Art und Güte) überlassen. LE darf aus wichtigem Grund gleichwertige oder bessere Mietgegenstände bereitstellen.

2.3 Mietgegenstände bleiben Eigentum von LE. Eine Untervermietung, dauerhafte Überlassung an Dritte oder Verbringung außerhalb der im Auftragsdokument definierten Veranstaltungsfläche bedarf der Zustimmung in Textform. Keine Zustimmung ist erforderlich für die bestimmungsgemäße, nur vorübergehende Gebrauchsüberlassung an Endkund:innen im Rahmen der Leistungserbringung (z. B. Ausgabe von Speisen/Getränken durch Beschicker, Catering oder Bar), mit oder ohne Pfand. Diese vorübergehende Gebrauchsüberlassung gilt nicht als Untervermietung. Der Kunde bleibt für die ordnungsgemäße Rückführung und die Einhaltung der im Auftragsdokument geregelten Rückgabe‑ und Sortierprozesse verantwortlich; eine Veräußerung, dauerhafte Überlassung oder Eigen‑/Fremdbranding der Mietgegenstände ist unzulässig.

 


3. Preise, Abrechnung, Pfandclearing

3.1 Preise (Miete/Service), Mindestabnahmen, Reinigungslogik (inkl. etwaiger Mindestberechnung), Verlustpreise (z. B. Becher/Deckel/Box/Bowl/Schale/Besteck), Zuschläge (Nacht/Wochenende), Wartezeiten und Transportmodelle ergeben sich aus dem Auftragsdokument. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.2 Pfandclearing: Sofern vereinbart, führt LE ein einheitliches Pfandclearing gemäß Auftragsdokument (z. B. Pfandbetrag 2,00 € brutto je Becher). Grundlage sind die erfassten Auslieferungen und Rücknahmen pro Stand. Salden werden gemäß Auftragsdokument verrechnet.

3.3 Abrechnungen erfolgen auf Basis der durch LE protokollierten Daten (u. a. Scans, digitale Unterschriften, Zeitstempel). Offensichtliche Einwendungen sind innerhalb der im Auftragsdokument festgelegten Frist (regelmäßig 5 Werktage) zu erheben.


4. Bestellung, Lieferung, Gefahrübergang, Übergabeprotokoll

4.1 Bestellungen/Tagesbedarfe und Cut‑off‑Zeiten richten sich nach dem Auftragsdokument.

4.2 Lieferung/Abholung erfolgt am definierten Ort/Zeitrahmen durch LE oder durch von LE beauftragte Speditionen/Versanddienstleister. Der Gefahrübergang erfolgt (a) bei persönlicher Übergabe mit Unterschrift einer empfangsberechtigten Person des Kunden, (b) bei Versendung/Speditionszustellung mit Übergabe der Sendung an den Frachtführer/Spediteur/Transporteur, (c) bei vereinbarter Ablage ohne persönliche Übergabe mit dem dokumentierten Ablagevermerk/Tracking‑Ereignis des Zustellers (Zeit/Ort).

 4.3 Eine Ablage ohne anwesenden Empfänger erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung in Textform (auch im Auftragsdokument möglich) oder an am Lieferort übliche Annahmestellen (z. B. Warenannahme, Pförtner, Sicherheitsdienst, zentrale Anlieferung). In diesen Fällen gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht; der Zustellnachweis des Dienstleisters (Tracking‑Ereignis/Ablagevermerk) genügt als POD.

 4.4 Annahmeverzug, Zwischenlagerung, weitere Zustellversuche: Ist keine empfangsberechtigte Person vorhanden und liegt keine Ablagegenehmigung vor bzw. ist eine Ablage nicht möglich, gerät der Kunde in Annahmeverzug. LE ist berechtigt, die Mietgegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden zwischenzulagern und weitere Zustellversuche gesondert zu berechnen. Die Gefahr geht mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über.

4.5 Mängel und Abhilfe bei zeitkritischen Lieferungen: Erkennbare Mängel sind gemäß Ziff. 6.1 unverzüglich anzuzeigen. LE ist berechtigt, nach eigener Wahl nachzubessern oder gleichwertige Ware nachzuliefern. Eventbedingte Ersatz-/Nachlieferungen erfolgen innerhalb des objektiv Zumutbaren. Weitergehende Rechte bleiben unberührt; Ziff. 11 gilt.

4.6 Termine und Fristen; Fixtermine Leistungstermine und -fristen sind Zieltermine, soweit sie nicht im Auftragsdokument ausdrücklich als „Fixtermin“ bezeichnet sind. Vertragsstrafen werden nicht geschuldet. Rechte des Kunden bei Verzug richten sich ausschließlich nach Ziff. 11.


5. Mietdauer, Rückgabe, verspätete Rückgabe

5.1 Mietdauer und Rückgabezeitpunkte ergeben sich aus dem Auftragsdokument.

5.2 Rückgabe hat in dem Zustand und in der Form zu erfolgen, wie im Auftragsdokument vorgesehen (insb. sortenrein in Euroboxen, ggf. versiegelt). Geöffnete Boxen gelten als genutzt.

5.3 Bei Überschreitung der Mietdauer schuldet der Kunde eine Anschlussmiete pro angefangenem Tag in Höhe des im Auftragsdokument angegebenen Satzes, maximal bis zum Wiederbeschaffungswert der betroffenen Mietgegenstände. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5.4 Zusatzreinigung bei starker Verschmutzung; Rückgaben, die über das übliche Maß hinaus stark verschmutzt sind (z. B. feste Anhaftungen/Verkrustungen, eingetrocknete Speise‑ und Getränkereste, Fremdstoffe wie Wachs, Farbe, Zement, Asche, Erde; Geruchsbelastungen; Flüssigkeits‑/Fettrückstände, die eine Sonderbehandlung erfordern), werden mit einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 € je Box (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) berechnet. Nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand reinigungsfähige Mietgegenstände gelten als Verlust i. S. v. Ziff. 7.1. Weitere Anforderungen an die sortenreine Rückgabe und Verpackung ergeben sich aus dem Auftragsdokument.


6. Pflichten des Kunden

6.1 Der Kunde hat die gelieferten Mietgegenstände unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu prüfen und diese unverzüglich zu rügen; bei Lieferung am Veranstaltungs- oder Vortag hat die Prüfung spätestens bis zum Beginn der Veranstaltung zu erfolgen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

6.2 Einsatz fremder Produkte: Eigenständiges Spülen und erneuter Einsatz geliehener LE‑Mietgegenstände ist untersagt. Im Rahmen des LE‑Systems (Ausgabe, Rücknahme, Reinigung, Pfandclearing, Abrechnung) dürfen nur von LE bereitgestellte Mietgegenstände verwendet werden. Der Einsatz fremder Becher/Gläser/Geschirr (z. B. Caterer‑Eigentum) ist außerhalb des LE‑Systems zulässig; solche Fremdprodukte sind nicht Teil der LE‑Leistung, werden nicht gereinigt, nicht verrechnet und nicht in das Pfandclearing einbezogen. Der Kunde stellt sicher, dass es keine Vermischung von LE‑Mietgegenständen und Fremdprodukten in Rückgabe‑/Transportboxen gibt und die im Auftragsdokument geregelten Sortier‑ und Rückgabeprozesse eingehalten werden.

6.3 Der Kunde stellt sicher, dass nur eingewiesenes Personal eingesetzt wird und Bedienungsanleitungen beachtet werden.

6.4 Der Kunde hat während der Mietzeit die Mietgegenstände vor Verlust, Beschädigung und unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen.

6.5 Mitwirkungspflichten Der Kunde stellt rechtzeitig und auf eigene Kosten sicher: (a) Zugang zu den relevanten Räumen/Flächen (inkl. Anmeldung bei Sicherheits- und Wachdiensten, Hausordnung), (b) Zugriff auf Strom/Internet in dem für Scan- und Unterschriftsprozesse erforderlichen Umfang, (c) verfügbare Ansprechpersonen vor Ort zu den vereinbarten Zeitfenstern, (d) die Abstimmung notwendiger Termine (z. B. Slot-Buchungen), (e) die Einhaltung behördlicher Auflagen/Hygieneregeln. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, können sich Leistungen verzögern; Mehraufwände und Wartezeiten sind vom Kunden zu tragen.


7. Verlust, Beschädigung, Versicherung

7.1 Verlust/Totalschaden: Es ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen (alternativ: vertraglich definierter Verlustpreis je Becher/Deckel/Box/Bowl/Schale/Besteck gemäß Auftragsdokument).

7.2 Beschädigung/Reparatur: Es sind die nachgewiesenen Reparaturkosten und notwendige Nebenkosten zu erstatten; LE entscheidet nach billigem Ermessen über Reparatur oder Ersatz.

7.3 LE kann verlangen, dass der Kunde für die Dauer der Veranstaltung eine angemessene Versicherung (Diebstahl/Transport) vorhält und entsprechende Nachweise erbringt.

7.4 Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte Soweit im Zusammenhang mit Verlust/Beschädigung Ansprüche gegen Dritte (z. B. Veranstalter, Fremdfirmen, Versicherer) bestehen, tritt der Kunde diese Ansprüche auf Verlangen an LE ab; LE nimmt die Abtretung bereits jetzt an.


8. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung/Zurückbehalt

8.1 Fälligkeit; Vorkasse/Meilensteine Zahlungsbedingungen richten sich vorrangig nach dem Auftragsdokument. LE ist berechtigt, Vorkasse, Teil‑Vorkasse und/oder Meilensteinzahlungen (z. B. 50 % bei Beauftragung, 50 % vor erstem Liefertermin) festzulegen. Sofern im Auftragsdokument nichts anderes bestimmt ist, gilt als Standard: 100 % Vorkasse, fällig spätestens 5 Werktage vor dem ersten Liefer‑/Leistungstermin; bei kurzfristigen Aufträgen ist der Betrag sofort fällig und vor Leistungserbringung nachzuweisen.

8.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB (B2B: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie die 40‑€‑Pauschale bei Entgeltforderungen (§ 288 Abs. 5 BGB). LE ist berechtigt, weitere Leistungen zurückzubehalten, Teilleistungen einzustellen und vereinbarte Termine/Slots neu zu disponieren, bis alle fälligen Beträge vollständig ausgeglichen sind.

8.3 Aufrechnung und Zurückbehalt sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

8.4 Keine Abzüge/Skonto. Der Kunde darf von fälligen Rechnungen – mit Ausnahme eines ausdrücklich vereinbarten Skontos – keine Abzüge (z. B. Porto-, Fracht-, Überweisungs- oder Versicherungskosten) vornehmen. Eine Mietminderung durch Abzug ist ausgeschlossen.

8.5 Kaution/Sicherheitsleistung: LE kann eine Kaution oder sonstige Sicherheitsleistung in angemessener Höhe verlangen; diese kann mit Forderungen von LE verrechnet werden. Die Rückzahlung erfolgt nach vollständigem Ausgleich sämtlicher Forderungen und Rückgabe der Mietgegenstände.

8.6 Elektronische Rechnungen; Abschläge LE stellt Rechnungen in der Regel elektronisch (E‑Mail/PDF oder e‑Rechnung) aus; der Kunde erkennt diese Form an. LE ist berechtigt, Abschlags‑/Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen, reservierte Kapazitäten und Auslagen zu stellen.


9. Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests)

9.1 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, der Zeitfenster oder Orte bedürfen der Textform und können zu Mehr‑/Mindervergütungen führen. LE benennt dem Kunden die voraussichtlichen Auswirkungen (Kosten/Termine).


10. Höhere Gewalt (Force Majeure)

10.1 Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei (z. B. Naturereignisse, Pandemie, behördliche Maßnahmen, Energie‑/Netzausfälle, Streik, Sperrungen) befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Störung von der Leistungspflicht.

10.2 Die betroffene Partei informiert unverzüglich, ergreift zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung und arbeitet eng mit der anderen Partei zusammen. Dauert die Störung länger als die im Auftragsdokument definierte Zeit (regelmäßig 10 Tage), sind beide Parteien berechtigt, die betroffenen Leistungen vertragsneutral zu beenden. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.


11. Haftung

11.1 LE haftet unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von LE, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

11.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet LE nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht); die Haftung ist in diesem Fall beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach begrenzt auf 50 % des Netto‑Gesamtmietpreises des jeweiligen Events je Schadenfall und insgesamt.

11.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist im B2B‑Verhältnis ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

11.4 Zwingende Haftungen (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.

11.5 Verjährung: Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln an Mietgegenständen verjähren im B2B-Verhältnis innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit gesetzlich zulässig. Ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.

11.6 Ausschluss mittelbarer Schäden: Vorbehaltlich Ziff. 11.1 haftet LE nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktions‑/Umsatzausfall, Zins‑ und Folgeschäden, vergebliche Aufwendungen, Schäden aus Reputationsverlust sowie Drittschäden, die nicht die vertragstypische Hauptleistungspflicht betreffen.

 11.7 Gesamthaftungshöchstgrenze: Vorbehaltlich Ziff. 11.1 gilt zusätzlich folgende Obergrenze: Die Gesamthaftung von LE je Event ist – unabhängig vom Rechtsgrund (Vertrag, Delikt etc.) – beschränkt auf den niedrigeren Betrag aus (i) der in Ziff. 11.2 geregelten Quote (50 % des Netto‑Gesamtmietpreises je Event) und (ii) dem im Auftragsdokument genannten Haftungs‑Cap. Fehlt eine Angabe im Auftragsdokument, beträgt die Obergrenze 25.000 € je Event.


12. Datenschutz

12.1 LE verarbeitet personenbezogene Daten der Ansprechpartner und des Standpersonals als Verantwortlicher zum Zweck der Vertragsanbahnung und -durchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), insbesondere zur Nachvollziehbarkeit von Auslieferungen/Rücknahmen (z. B. Scans und digitale Unterschriften).

12.2 Details (u. a. Kategorien von Daten/Empfängern, Speicherdauern, Drittlandsübermittlungen bei Nutzung von AppSheet/Google, Betroffenenrechte) ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von LE unter: [URL zur Datenschutzerklärung einfügen].

12.3 Soweit LE Dienstleister als Auftragsverarbeiter einsetzt, bestehen entsprechende Auftragsverarbeitungsverträge; geeignete Garantien für Drittlandsübermittlungen (z. B. EU‑Standardvertragsklauseln / EU‑US Data Privacy Framework) werden implementiert.


13. Vertraulichkeit, Marken, Öffentlichkeitsarbeit

13.1 Parteien behandeln nicht offenkundige Informationen des jeweils anderen vertraulich.

13.2 Logos, Marken und Bildmaterial der jeweils anderen Partei dürfen nur nach vorheriger Zustimmung in Textform genutzt werden.

13.3 Presse‑ und Öffentlichkeitsarbeit zu der Zusammenarbeit bedarf der abgestimmten Freigabe.


14. Laufzeit, Kündigung, Insolvenztatbestände

14.1 Vertragslaufzeit und Beendigung ergeben sich aus dem Auftragsdokument; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14.2 LE ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

14.3 Stornierung vor Mietbeginn: Stornierungsbedingungen richten sich vorrangig nach dem Auftragsdokument. Soweit dort nichts geregelt ist, kann der Kunde vor Mietbeginn gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs für bereits entstandene Aufwendungen und Bindungen (z. B. Planung, Logistik, reservierte Kapazitäten) vom Vertrag zurücktreten; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


15. Rechtswahl, Gerichtsstand, Form

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG).

15.2 Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz von LE.

15.3 Textform genügt (E‑Mail ausreichend), sofern nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart ist.

15.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.


16. AGB‑Änderungen

16.1 LE kann diese AGB für zukünftige Verträge ändern. Änderungen werden dem Kunden in Textform mit angemessener Frist mitgeteilt. Widerspricht der Kunde, gelten für den bereits geschlossenen Vertrag die bisherigen AGB.